4. Der Vater sei zu verpflichtet sich zum Nachweis der Abstinenz während Stufe 1 und 2. Sollte der Vater Drogen oder Alkohol konsumieren, seien die Besuche weiterhin zu begleiten. 5. Vater sei zu verurteilen, der Mutter rückwirkend ab 1. März 2021 Alimente von Fr. 2'300.00 Unterhalt zu bezahlen, bestehend aus Barunterhalt. Die bereits gezahlten Alimente in der Höhe von Fr. 2740.75v seien anzurechnen. 6. Indexierung. 7. Es sei eine Beistandschaft für A. gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. -5-