2.2 Auch für diesen Fall sei das Besuchs- und das Ferienrecht zu regeln, wobei der Beklagte die oben gemachte Bemerkung wiederholt, dass er durchaus bereit ist, der Mutter / B. ein überdurchschnittlich grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen. 2.3 Es sei für das gemeinsame Kind, A., eine Beistandschaft einzurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- 3. Subeventualbegehren