1.4 Das Besuchs- und Ferienrecht sei zu regeln, wobei sich der Beklagte bereit erklärt, B. ein überdurchschnittlich grosszügiges Besuchsrecht einzuräumen. 1.5 Es sei für das gemeinsame Kind, A., eine Beistandschaft zu einzurichten. 1.6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Eventual-Begehren 2.1 Die Obhut über das gemeinsame Kind, A., geb. tt.mm.jjjj, seien den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Mit anderen Worten sei das Prinzip anzuwenden respektive gerichtlich anzuordnen, dass jede der Parteien das Kind Monat für Monat während zwei Wochen betreut und zu sich nimmt.