3. Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52f bis AHVV seien vollumfänglich der betreuenden Mutter anzurechnen. 4. Das Besuchs- und Ferienrecht sei zu regeln. 5. Es sei eine Beistandschaft zu errichten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Klageantwort vom 27. August 2021 stellte der Beklagte folgende Begehren: -3- " 1. Hauptbegehren: 1.1 Die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame Kind, A., geb. tt.mm.jjjj, sei dem Vater zuzuweisen.