" 1. Die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame Kind, A., geb. tt.mm.jjjj, sei der Mutter zuzuweisen. 2. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter für den gemeinsamen Sohn A. rückwirkend ab dem 1. März 2021 bis 28. Februar 2026 monatlich zum Voraus einen Barunterhalt von mindestens Fr. 1'890.00 zu bezahlen. Vom 1. März 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zu Volljährigkeit sei der Vater zu verpflichten, monatlich zum Voraus einen Barunterhalt in der Höhe von mindestens Fr. 2'090.00 zu bezahlen.