1. 1.1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 1.2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Brugg vom 14. April 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohn in der Höhe von brutto Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. Die Beklagte ist berechtigt, die auf dieser Lohnforderung gesetzlich geschuldete(n) Sozialversicherungsbeiträge bzw. Quellensteuer in Abzug zu bringen, soweit sie sich urkundlich über deren Bezahlung an die Versicherungseinrichtungen bzw. die Steuerbehörde ausweist.