6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Von Amtes wegen ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Blick auf eine mögliche Urteilsvollstreckung dahin zu ergänzen, dass die Beklagte auf dem zugesprochenen Bruttolohn von Fr. 30'000.00 bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern, soweit die Bezahlung urkundlich nachgewiesen ist, in Abzug zu bringen kann (vgl. dazu vorstehende E. 3.3 in fine). Auch für das vorliegende Berufungsverfahren ist weder eine Entscheidgebühr festzusetzen (Art. 114 lit. c ZPO) noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 25 Abs. 1 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: