sich hierbei um eine lediglich geringfügige Leistung zugunsten der Beklagten gehandelt habe, die keinesfalls eine vollumfängliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nahelege; zum andern habe die Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung ihrer Forderung mit Konsequenzen gedroht, weshalb die Vornahme dieser Handlungen dem Kläger, der aufgrund ihrer Forderung zu diesem Verhalten gezwungen gewesen sei, augenscheinlich nicht vorgehalten werden könne. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Berufung damit mit keinem Wort auseinandersetzt, kann es bei der vorinstanzlichen Begründung sein Bewenden haben (vgl. dazu auch vorstehende E. 4.1 zweiter Absatz a fortiori).