5.3.3.4.2. Angefügt sei, dass die Beklagte vor Vorinstanz noch argumentiert hatte, die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit werde auch dadurch widerlegt, dass er nach der Kündigung für die Beklagte gearbeitet habe (Klageantwort, act. 35 ff. Rz. 61 ff. und Duplik, act. 105 Rz. 98 ff.). Dem wird im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) zum einen entgegengehalten, dass es - 20 -