Ohne dass die Beklagte in der Berufung eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen vornimmt, hat das Obergericht keine Veranlassung zu einer Prüfung, ob die vom Kläger bzw. seiner Einzelfirma in Rechnung gestellten Stunden von diesem erbracht wurden und deshalb als (allfälliges) Indiz gegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewertet werden können (vgl. vorstehende E. 2.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einem Rechtsmittel anhaftende Begründungsmängel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nachgeholt werden können, weshalb die in der Berufungsreplik (S. 5 Rz. 12) nachgeschobenen Ergänzungen nicht berücksichtigt werden können.