Die – bei der Einzelfirma des Klägers ("I.") angestellte (Klagebeilage 16, act. 165) – Ehefrau des Klägers, E., hat als Zeugin diese Sachdarstellung bestätigt (act. 165 ff.) und insbesondere erwähnt, dass sie (auch) während der Krankheit des Klägers bei diesem "gewisse Sachen" habe nachfragen können (act. 167). Ohne dass die Beklagte in der Berufung eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen vornimmt, hat das Obergericht keine Veranlassung zu einer Prüfung, ob die vom Kläger bzw. seiner Einzelfirma in Rechnung gestellten Stunden von diesem erbracht wurden und deshalb als (allfälliges) Indiz gegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewertet werden können (vgl. vorstehende E. 2.1).