Zum einen ist festzuhalten, dass es sich bei an den genannten Daten insgesamt erbrachten 21 Stunden (davon 8 Stunden am Tag nach der Kündigung) gemäss der der Rechnung vom 28. Januar 2020 an H. (Replikbeilage 13) beigefügten Stundenaufstellung – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) festhält, aber entgegen beklagtischer Auffassung – um "eine bloss geringfügige Tätigkeit" gehandelt hat. Zudem hatte der Kläger vor Vorinstanz dargelegt, dass er die unter dem 27. August 2019 verbuchte Arbeit (Erstellung von von H. angeforderten zusätzlichen Auswertungslisten) schon vor der Kündigung in seinen Ferien erbracht habe, die Verbu-