Auch in diesem Punkt kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich bei an den genannten Daten insgesamt erbrachten 21 Stunden (davon 8 Stunden am Tag nach der Kündigung) gemäss der der Rechnung vom 28. Januar 2020 an H. (Replikbeilage 13) beigefügten Stundenaufstellung – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) festhält, aber entgegen beklagtischer Auffassung – um "eine bloss geringfügige Tätigkeit" gehandelt hat.