Kündigung (27. August 2019) einen vollen Arbeitstag (acht Stunden) und auch nachher noch während der Krankschreibung am 5., 19. und 21. September 2019 sowie am 2. Oktober 2019 insgesamt 13 Stunden für das von seiner Einzelfirma betreute H.-Projekt gearbeitet habe. Diese Tätigkeiten seien nicht geringfügig gewesen und liessen die Erwägung des Gerichts, dass keinerlei Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestünden, "völlig falsch" erscheinen (Berufung S. 9 und 15 f. Rz. 33, 55 und 57).