Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso diese erste, anlässlich des Kündigungsgesprächs geäusserte Reaktion des Klägers diesem die Berufung auf die erst im Verlaufe des Tages als Folge der Kündigung eingetretene gesundheitliche Störung verunmöglichen sollte. Der Kläger weist in seiner Berufungsantwort (S. 10) zu Recht darauf hin, dass er "in diesem Moment [Kündigungsgespräch] ja noch nicht [habe] wissen [können], dass sein Blutzucker derart massiv auf die Kündigung reagieren und er aufgrund der Situation krank werden würde".