Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Kündigung angekündigt hatte, nie mehr für die Beklagte zu arbeiten, in der Tat als "auf den ersten Blick merkwürdig" bezeichnet (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2). Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso diese erste, anlässlich des Kündigungsgesprächs geäusserte Reaktion des Klägers diesem die Berufung auf die erst im Verlaufe des Tages als Folge der Kündigung eingetretene gesundheitliche Störung verunmöglichen sollte.