erst nachdem er erkannt habe, dass dieses Argument nicht greifen würde, habe er "den Weg über eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit beschritten". Dass die Vorinstanz dieses Verhalten des Klägers bloss als merkwürdig qualifiziert habe, werde den vorliegenden Umständen nicht gerecht (Berufung S. 16 Rz. 56).