5.3.3.3. Die Beklagte verweist in der Berufung zur Stützung ihres Standpunkts weiter darauf, dass der Kläger unbestrittenermassen bereits beim Erhalt der Kündigung unmissverständlich angekündigt habe, für die Beklagte keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen. Da er dies mit einem Guthaben von Überstunden und Ferien begründet habe, hätte er an dieser Begründung festhalten können und müssen; erst nachdem er erkannt habe, dass dieses Argument nicht greifen würde, habe er "den Weg über eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit beschritten".