336c Abs. 2 OR nicht vorausgesetzt, dass die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit allein oder zur Hauptsache durch die Arbeitgeberin verursacht wurde. Einzig, wenn die die Krankheit vom Arbeitnehmer selber verschuldet worden ist, kommt die Lohnfortzahlungspflicht nicht zum Tragen (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR: "ohne sein Verschulden"). Im vorliegenden Fall ist kein Verschulden des Klägers auszumachen.