Zu ergänzen ist, dass zwar der Kläger selber eine ganze Reihe von zusätzlichen Stressfaktoren vorgebracht hat (überraschender Tod seines 54-jäh- rigen Schwagers vor der Kündigung, Unfall seiner Mutter etc., vgl. die entsprechende Zusammenstellung der Beklagten in der Klageantwort, act. 34). Aber abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger vorwarf, damit "gar dick aufzutragen" und diese bestrittenen Verumständungen nicht bewiesen zu haben (Klageantwort, act. 34), ist für die Verlängerung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 2 OR nicht vorausgesetzt, dass die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit allein oder zur Hauptsache durch die Arbeitgeberin verursacht wurde.