Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht zugestanden, nie krank gewesen zu sein bzw. dass der von Dr. med. C. anlässlich der Konsultation erhobene medizinische Befund (pathologische Blutzuckerwerte im Bereich des Grenzwerts, bei dem Bewusstlosigkeit auftreten kann; vgl. dazu vorstehende E. 5.3.3.1) falsch gewesen sei. Vielmehr ging es ihm offensichtlich darum, zum Ausdruck zu bringen, dass aufgrund der Besprechung mit Dr. med. C. als Facharzt (vgl. dazu act. 158) eine Auseinandersetzung mit - 18 - der psychologischen Ursache der Entgleisung der Blutzuckerwerte stattfand, was (womöglich) die Normalisierung beschleunigte.