Zusammenfassend kann als mit der notwendigen beweisrechtlichen Gewissheit (vgl. dazu LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB) erstellt gelten, dass zufolge der Kündigung vom 26. August 2019 bzw. des dadurch ausgelösten Stresses beim an einem Diabetes mellitus des Typs 1 leidenden Kläger die Blutzuckerwerte in schwerwiegender und insbesondere ein klares Denken verunmöglichender Weise ausser Kontrolle gerieten und die Werte sich erst nach der Konsultation bei Dr. med. C. am 22. Oktober 2019 wieder normalisierten.