Dies erscheint glaubwürdig, zumal sich die Zeugin bei der Beantwortung der Frage nicht auf knappe Aussagen beschränkte, sondern durchaus anschaulich die Situationen und ihre Reaktion darauf zu schildern vermochte, insbesondere, dass sie in solchen Situationen Traubenzucker vorkauen und dem Kläger spritzen musste (gemeint wohl nicht eine Injektion unter die Haut, sondern in den Mundraum). Beim Ansprechen des Klägers auf solche von der Ehefrau getroffenen Massnahmen musste – entgegen beklagtischer Auffassung (Berufung S. 11 Rz. 40) – nicht zwingend eine Spitaleinweisung stattfinden.