Die Ehefrau des Klägers (E.) hat denn auch ausgesagt, dass sie diesen nach der Kündigung im September mehrfach bewusstlos im Bett angetroffen hatte (act. 170 f.). Dies erscheint glaubwürdig, zumal sich die Zeugin bei der Beantwortung der Frage nicht auf knappe Aussagen beschränkte, sondern durchaus anschaulich die Situationen und ihre Reaktion darauf zu schildern vermochte, insbesondere, dass sie in solchen Situationen Traubenzucker vorkauen und dem Kläger spritzen musste (gemeint wohl nicht eine Injektion unter die Haut, sondern in den Mundraum).