5.3.3.2.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger am 22. Oktober 2019 und damit noch fast zwei Monate nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bei seinem Facharzt für Diabetologie mit einem Krankheitsbild (sehr tiefe Blutzuckerwerte an der Grenze zum Wert, der zur Bewusstlosigkeit führen kann, act. 154) vorstellig wurde, bei dem er nach Beurteilung des Spezialisten nicht mehr klar denken konnte (act. 153) und das, den abgelesenen Werten nach zu urteilen, seit Längerem vorgelegen haben musste (act.