Wenn nun die Beklagte (trotzdem) aus der fehlenden Kooperation von Haus- und Spezialarzt (Berufung S. 5 und 7 Rz. 13 und 26) einen grundlegenden Mangel im ärztlichen Vorgehen und der darauf abstellenden vorinstanzlichen Beurteilung erblickt, erstaunt dies umso mehr, als die Beklagte gleichzeitig dem Hausarzt Dr. med. D. als Allgemeinmediziner und Gynäkologe jegliche fachliche Qualifikation im Bereich Diabetes abspricht (Berufung S. 8 Rz. 18).