Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Auf jeden Fall wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, das darauf schliessen liesse, dass das Unter-Kontrolle-Bringen eines entgleisten Blutzuckers einem diabetologischen Facharzt grundsätzlich nur bei interdisziplinärer Zusammenarbeit (mit einem Hausarzt) gelingen könne. Wenn nun die Beklagte (trotzdem) aus der fehlenden Kooperation von Haus- und Spezialarzt (Berufung S. 5 und 7 Rz.