Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb Dr. med. C. für die Einordnung bzw. Beurteilung des medizinischen (ausschliesslich diabetologischen) Bildes, das ihm der Kläger anlässlich der Konsultation vom 22. Oktober 2019 prä- - 16 - sentierte, sich bei diesem hätte erkundigen müssen, ob er wegen des gezeigten Krankheitsbildes bereits in hausärztlicher Behandlung stand. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C. in seiner Zeugenbefragung die Ergänzungsfrage des beklagtischen Rechtsvertreters, wie die Absprache zwischen ihm und dem Hausarzt gewesen sei, wie folgt beantwortete: