12) nicht, dass Dr. med. C. alles, was ihm der "kompetente" Kläger vortrage, als korrekt ansieht (vgl. act. 153, wo Dr. med. C. auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "aufgrund von Erzählungen" des Klägers oder aufgrund eigener Feststellungen erfolgt sei, Folgendes antwortete: "Glaube, das eine Arbeitsunfähigkeit ein Dokument ist. Als Arzt niemals nur aus Erzählungen oder aus [recte wohl auf] Wunsch ausstellen. Nur aufgrund handfester Befunde wurde die Arbeitsunfähigkeit ausgefüllt."). Daraus ist nicht zu schliessen, dass der an sich kompetente Kläger auch in einer Ausnahmesituation seine Blutzuckerwerte ohne Weiteres unter Kontrolle hat.