152 f.), der eine "sehr gute und stabile Einstellung über viele Jahre" gehabt hatte (act. 153). Der Zeuge hat auch klar zum Ausdruck gebracht, was er unter einem kompetenten (Diabetes-) Patienten (des Typs 1) verstand, nämlich einen solchen, der die täglich notwendige Insulineinnahme eigenverantwortlich in einer Weise wahrzunehmen vermag, die eine über Routineuntersuchungen hinaus gehende ärztliche Betreuung erübrigt, und entgegen der von der Beklagten geäusserten Ansicht (Berufung S. 4 Rz. 12) nicht, dass Dr. med. C. alles, was ihm der "kompetente" Kläger vortrage, als korrekt ansieht (vgl. act.