Für die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. med. C. ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass er als Facharzt in Diabetologie den Kläger im Kündigungszeitpunkt bereits seit über einem Jahrzehnt als Dia- betes-Patienten kannte (Zeugenbefragung, act.152) und deshalb mit dessen einschlägiger, d.h. den Diabetes betreffenden medizinischer Vorgeschichte vertraut war. Dabei war der Kläger ihm bis dahin als "kompetenter" Patient bekannt (act. 152 f.), der eine "sehr gute und stabile Einstellung über viele Jahre" gehabt hatte (act. 153).