Im Übrigen widerspricht sich die Beklagte selber, wenn sie einerseits unter Hinweis auf die Zeugenaussage von Dr. med. C. behauptet, der Kläger habe diesem von der Kündigung berichtet, und anderseits geltend macht, der Arzt habe offensichtlich keine Ahnung von der, weil gekündigt, sehr stabilen Arbeitsplatzsituation des Klägers gehabt.