12 und 13). Der Kläger habe Dr. C. von seiner Kündigung berichtet, aber nicht erwähnt, dass die Kündigung bereits über acht Wochen zurückgelegen habe; ebenso wenig habe Dr. C. gewusst, dass der Kläger bereits seit Wochen bei seinem Hausarzt in Behandlung gestanden habe und von diesem seit Wochen krankgeschrieben gewesen sei; im Weiteren sei bemerkenswert, dass der Facharzt (Dr. med. C.) den Kläger bloss einmal, nämlich am 22. Oktober 2019, in seiner Sprechstunde gesehen habe; hätte der Kläger ein ernsthaftes Blutzuckerproblem gehabt, hätte es mehrere Arztvisiten gegeben;