Beide hätten unreflektiert alle Schilderungen des Klägers übernommen, nichts hinterfragt und dem Kläger unkritisch vertraut und so schludrig und nachlässig zulasten der Beklagten als Arbeitgeberin gehandelt. Dabei sei der Fall von Dr. C. noch krasser, der sich beim Kläger nicht einmal danach erkundigt habe, ob er bereits anderswo in Behandlung sei; damit habe er in Kauf genommen, einen Behandlungserfolg durch eine medizinische Vorbehandlung zu vereiteln oder dieser gar entgegenzuwirken; dies sei nicht zu entschuldigen (Berufung S. 4 f. Rz. 12 und 13).