5.3.3.2.1. In ihrer Berufung wendet die Beklagte ein, weder Dr. med. C. noch Dr. med. D. hätten eine saubere Anamnese gemacht oder sich auch nur ansatzweise für die vom Kläger geschilderten Befindlichkeiten interessiert. Sie hätten bei ihren Beurteilungen nicht gewusst, was die Arbeitstätigkeit des Klägers sei, wie er arbeite, wo sein Arbeitsplatz sei oder wie sein Arbeitsumfeld aussehe. Beide hätten unreflektiert alle Schilderungen des Klägers übernommen, nichts hinterfragt und dem Kläger unkritisch vertraut und so schludrig und nachlässig zulasten der Beklagten als Arbeitgeberin gehandelt.