mit diesen Blutzuckerwerten sei eine Arbeitstätigkeit des Klägers nicht vereinbar gewesen. Mit einer solchen Unterzuckerung habe er nicht klar denken und auch nicht am Strassenverkehr teilnehmen können (act. 153). Vor allem aber bestätigte Dr. med. C., dass die Blutzuckerwerte, die beim Kläger [am 22. Oktober 2019] erhoben wurden, "sehr tief an der Grenze, die zu einer Bewusstlosigkeit führen kann", gelegen hätten (act. 154) und das Auslesen der Werte gezeigt habe, dass dieser Zustand seit Längerem vorgelegen habe (act. 157). 5.3.3.2. In der Berufung wird nichts ausgeführt, das Zweifel an dieser medizinischen Einschätzung zu wecken vermöchte.