5.3.3. 5.3.3.1. Vor diesem allgemeinen medizinischen Hintergrund hat der Dr. med. C. zum Fall des Klägers ausgesagt, dass dieser bei seiner Vorstellung in der Sprechstunde im Oktober 2019 (22. Oktober 2019) "aussergewöhnlich emotional aufgewühlt" gewesen sei und sich in einem "deutlich reduzierten Allgemeinzustand" bzw. "in einer absoluten emotionalen Belastungssituation" befunden habe (act. 152). Auf die Nachfrage der Gerichtspräsidentin, - 14 -