5.3.2. Zentral für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger unbestrittenermassen seit Jahr(zehnt)en schwerer Diabetiker ist (vgl. Klage, act. 5; Klageantwort, act. 33 Rz. 55), und zwar mit Diabetes mellitus Typ 1 (vgl. ärztliche Bescheinigung von Dr. med. C. vom 29. Mai 2020, Klagebeilage 14). Dieser betreut als Facharzt für Diabetologie den Kläger offenbar seit 2007 als Patienten (act. 152).