D. als Zeugen fehlt jeder Zustellungsnachweis (selbst ein postalischer). - 13 - Wie im nachfolgenden aufzuzeigen ist, ist indes die Zeugenaussage von Dr. med. D. für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger nach der Kündigung vom 26. August 2019 ab dem 28. August 2019 arbeitsunfähig war, entbehrlich, weshalb von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Wiederholung der Zeugeneinvernahme abgesehen werden kann.