Zu den hoheitlichen Handlungen gehören auch internationale Zustellungen. Im Verhältnis zu Deutschland können und müssen solche über den direkten Verkehr zwischen den Gerichten erfolgen (Art. 1 der Erklärung zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 30. April 1910; SR 0.274.181.362). Die Vorinstanz hat demgegenüber für die Vorladung der in Deutschland wohnhaften Verfahrensbeteiligten (den Kläger und dessen Ehefrau) die direkte postalische Zustellung gewählt (act. 137 f.). Dies war unzulässig. Für die Vorladung von Dr. med. D. als Zeugen fehlt jeder Zustellungsnachweis (selbst ein postalischer).