Die im April 2021 gegebene Covidausnahmesituation vermag keine Rechtfertigung für das Vorgehen zu geben, weil nationale Erleichterungen von Verfahrensvorschriften nicht zulasten fremder Staaten gehen können. Anzufügen ist, dass die fehlende Verwertbarkeit nur die Zeugenaussage von Dr. med. D. betrifft, nicht aber die von diesem ausgestellten ärztlichen Zeugnisse (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3.3.2.3).