, S. 347 f.; vgl. auch § 11 des [deutschen] Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wonach eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter [vgl. dazu Art. 16 f. des Haager Übereinkommens über die Beweisabnahme im Ausland] unzulässig ist, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft).