5.3. 5.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz mit der Einvernahme von Dr. med. D. als Zeugen per Skype eine hoheitliche Handlung vorgenommen hat, zumal dieser – wie in Art. 171 Abs. 1 ZPO vorgesehen – auf die Strafdrohung für den Fall eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Dies war unzulässig, nachdem weder vorgängig die Bewilligung eines deutschen Gerichts eingeholt worden war (Art. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zi- vil- und Handelssachen vom 18. März 1970 [SR 0.274.132]; MMR, Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 5/2014. S. 345 ff., S. 347 f.;