Der Kläger habe dann keine zusätzlichen Medikamente mehr eingenommen; regelmässige Blutzuckermessungen hätten ausgereicht. Damit ergebe sich nach beklagtischer Ansicht sehr wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, die aber zu keinem Zeitpunkt die Schwelle zur Krankheit und damit zur Arbeitsunfähigkeit erreicht habe. Der Kläger habe mit seinem vor - 12 -