insbesondere seien sie nicht über die Diagnose des jeweils anderen orientiert worden. In der ersten Phase habe eine allfällige Unterzuckerung keine Rolle gespielt (denn wenn der Kläger ein ernsthaftes Blutzuckerproblem gehabt hätte, wäre es richtig und logisch gewesen, wenn er den ihn seit Jahren behandelnden Facharzt und nicht den Allgemeinmediziner aufgesucht hätte, Berufung S. 14 Rz. 51), in der zweiten Phase habe eine Unterzuckerung allenfalls eine Rolle gespielt. In der ersten Phase sei eine Medikation mit einem Beruhigungsmittel (Lorazepam) erfolgt, das in der zweiten abgesetzt worden sei. Der Kläger habe dann keine zusätzlichen Medikamente mehr eingenommen;