danach habe der Kläger die zweite Phase bei Dr. med. C. eingeleitet und beendet, als ihm die Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Taggeldversicherung gedroht habe. Der Kläger habe den beiden genannten Ärzten Schilderungen seines Gesundheitszustands abgegeben. Diese seien strikte getrennt erfolgt. Die beiden Ärzte hätten nichts voneinander gewusst und auch keinen Kontakt zueinander gehabt; insbesondere seien sie nicht über die Diagnose des jeweils anderen orientiert worden.