5.2. In seiner Berufung (S. 18 f, Rz. 63 ff.) hält die Beklagte zusammenfassend als "Fazit" fest, entgegen der Vorinstanz handle es sich nicht um eine zusammenhängende Phase der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, sondern um zwei aufeinanderfolgende Phasen, deren Beginn und Ende von ihm bewusst bestimmt worden seien. Die erste Phase habe der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Kündigungsschreibens eröffnet und beendet, als ihn Dr. med. D. nicht mehr krankgeschrieben habe; danach habe der Kläger die zweite Phase bei Dr. med. C. eingeleitet und beendet, als ihm die Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Taggeldversicherung gedroht habe.