Nachdem aber – wie oben dargelegt – am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel bestünden, sei ein Zusammenhang zwischen der vom Kläger getätigten Äusserung und dessen anschliessender Arbeitsunfähigkeit nicht auszumachen. Angesichts der Erkrankung des Klägers sowie der Feststellungen des Zeugen Dr. med. C., wonach sich belastende Situationen jeglicher Art auf die Insulinwerte und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers als unverschuldet zu gelten (angefochtener Entscheid E. 4.3).