e. Dass der Kläger im Rahmen der Kündigung ausgeführt habe, er werde nie wieder für die Beklagte arbeiten, möge im Zusammenhang mit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen. Nachdem aber – wie oben dargelegt – am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel bestünden, sei ein Zusammenhang zwischen der vom Kläger getätigten Äusserung und dessen anschliessender Arbeitsunfähigkeit nicht auszumachen.