Anderseits habe die Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung ihrer Forderung mit Konsequenzen gedroht, weshalb die Vornahme dieser Handlungen dem Kläger augenscheinlich nicht vorgehalten werden könne. Eine ebenfalls bloss geringfügige Tätigkeit liege auch im Zusammenhang mit der allfällig durch den Kläger bzw. durch dessen Ehefrau vorgenommene Leistung zugunsten der H. vor, weshalb sich der Kläger gleichwohl auf die Arbeitsunfähigkeit berufen könn(t)e. Dass der Kläger im Rahmen der Kündigung ausgeführt habe, er werde nie wieder für die Beklagte arbeiten, möge im Zusammenhang mit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen.